Nun ist die Katze aus dem Sack: Die Abgleichung von Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) endet mit deren Zusammenlegung.
Hinein mündet auch das Energieeinsparungsgesetz (EnEG). Das ist vernünftig. Die anderen Varianten, die zu Wahl standen, wären inkonsequent gewesen. Doch bekommt das neue Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung Erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (Gebäudeenergiegesetz – GEG) damit eine neue Qualität? Oder ist 1 und 1 und 1 nur 3? Letzteres bleibt beim Lesen des Referentenentwurfes zu vermuten.
Immerhin – Anwendung und Vollzug werden logischerweise erleichtet, da es nun nur noch ein Gesetz gibt. Auch Diskrepanzen und unterschiedliche Begriffsbestimmungen sind nun angeglichen, die unterschiedliche Behandlung von Strom aus erneuerbaren Energien sowie divergierende Anforderungen an Anlagentechnik beseitigt. Löblich ebenso: Für die Errichtung neuer Gebäude gilt künftig ein einheitliches Anforderungssystem, in dem Energieeffizienz und Erneuerbare Energien integriert sind.
Was bleibt gleich
Es bleibt jedoch bei der Technologieoffenheit für Energietechnik als auch für die Bauweisen. Das wurde im Vorfeld insbesondere vom grünen Lager kritisiert, weil dadurch fossile Wärmeerzeuger vor allem im Bestand noch lange ein auskömmliches Dasein haben werden. Wirtschaftlich ist es jedoch sicher für Immobilienbesitzer, die nicht die große Investitionskraft haben, durchaus sinnvoll, aber eben auch einer von vielen Punkten, der nicht über die vorherigen Gesetze hinausgeht. Dazu gehört auch der Ansatz, den Primärenergiebedarf von Gebäuden zu minimieren, indem der Energiebedarf eines Gebäudes von vorneherein durch einen energetisch hochwertigen baulichen Wärmeschutz begrenzt und den verbleibenden Energiebedarf zunehmend durch erneuerbare Energien gedeckt wird. Ansonsten wurden die Bestimmungen von EnEV und EEWärmeG unverändert übernommen.
Was ist neu
Neu ist hingegen der Niedrigstenergiegebäudestandard für neue Nichtwohngebäude der öffentlichen Hand. Allerdings fehlt noch eine gesetzesfeste Definition desselben. Das könnte der KfW-55-Standard sein, steht aber noch nicht fest. Was schon feststeht, ist ein Zeitplan: Ab 2019 ist er von der Öffentlichen Hand einzuhalten, ab 2021 von privaten Bauherren.
Auch die Flexibilisierungen beim Einsatz von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien ist neu. Bisher erfolgte die Vermarktung von EE-Strom zentral über die EEG-Vergütung. Von der Neuregelung profitiert auch gebäudenah aufbereitetes und in das Erdgasnetz eingespeistes Biogas sowie der Einbau von modernen, besonders effizienten Wärmeerzeugungsanlagen in Neubauten, die Bestandsgebäude mitversorgen und dadurch Altanlagen mit niedrigerer Effizienz im Bestand ersetzen.
Die sich aus dem Primärenergiebedarf oder Primärenergieverbrauch ergebenden CO2-Emissionen eines Gebäudes sind künftig zusätzlich im Energieausweis anzugeben. Allerdings fehlt dafür noch der Rechtsrahmen. Außerdem kann die Bundesregierung die Primärenergiefaktoren durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates neu justieren. Künftig sollen die Klimawirkung (CO2-Emissionen), die Versorgungssicherheit und weitere Aspekte der Nachhaltigkeit, etwa Verfügbarkeit und Nutzungskonkurrenzen einzelner Primärenergieträger, Technologien und Verfahren zur Wärme- und Kälteenergiebereitstellung stärker berücksichtigt werden.
Über die Photovoltaik im EEG 2017, von dem auch das neue GEG berührt ist, schreiben die Energieblogger-Kollegen Franz-Josef Kemnade und Christian Sperling von nextkraftwerke hier.
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